Ein Gemeinschaftsprojekt
der NewsGroup d.r.t.h.
(news:de.rec.tiere.hunde)
zu
den
Hundeverordnungen der Länder
(zusammengestellt von Graziella
Pugliese)
Angesichts
der übereilt erlassenen Hundeverordnungen diverser Bundesländer, welche die
Hundehaltung beinahe schon kriminalisiert, haben sich die Mitglieder der
NewsGroup d.r.t.h. in einem Gemeinschaftsprojekt bemüht, Regelungen
auszuarbeiten, mit denen sowohl den Sicherheitsbedürfnissen der
Bürger/innen, als auch den Belangen all jener Hundehalter Rechnung getragen
wird, die an ernsthafter und verantwortungsbewusster Hundehaltung interessiert
sind.
Diese Vorschläge gehen auch - anders als einzelne Bestimmungen der jetzt erlassenen Länderverordnungen - mit dem Tierschutzgesetz konform und berücksichtigen die Grundsätze einer artgerechten Tierhaltung.
Anmerkung:
Die einzelnen Punkte wurden relativ knapp gehalten und werden
anschließend näher erläutert.
Liste
mit konkreten Lösungsvorschlägen
bzgl. der aktuellen »Kampfhund«problematik
1.
Forderung
nach einer bundesweit einheitlichen Regelung
und in Folge einer europaweiten Regelung
2.
Streichung
der Rasselisten
stattdessen: Gefahrenhundeverordnung, die nur gefährliche Hunde (jedweder
Rasse) kennt und auf die willkürliche Nennung einzelner Rassen verzichtet
3.
Importverbot
aggressiver Hunde
4.
Verbot
der Zucht mit wesensschwachen Hunden, der Verpaarung von aggressiven oder
wesensschwachen Hunden verschiedener Rassen und/oder Mischlingen sowie
Verbot der Hinterhofzuchten
5.
strenge
Überprüfung aller Züchter sowie periodisch abzulegender Sachkundenachweis
6.
einmaliger
theoretischer Befähigungs- / Sachkundenachweis
des angehenden Hundehalters (unabhängig von Größe und Rasse des Hundes)
7.
Überprüfung
des polizeilichen Führungszeugnisses angehender Hundehalter (unabhängig
von Größe und Rasse des Hundes)
8.
Einführung
eines Hundeführerscheins
9.
obligatorische
Haftpflichtversicherung für alle Hunde
10.
fälschungssichere,
exakte und einheitliche Kennzeichnung von Hunden
per Implantat (Mikrochip) und die Ausstellung eines Hundepasses
11.
allgemeiner
Leinenzwang in Innenstädten
12.
Schaffung
von Freilaufflächen für Hunde innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
13.
konsequente
und strenge Durchsetzung der noch in Gesetzes- bzw. Verordnungsform
umzusetzenden Vorschläge. Verstöße gegen diese Bestimmungen müssen mit
geeigneten Sanktionen geahndet werden. Diese sollten von Leinenzwang,
Maulkorbzwang, befristetem oder unbefristetem Verbot der Hundehaltung, bis
hin zu Geldbußen und Haftstrafen reichen.
14.
strikte
Ahndung bei Verstößen gegen Zucht- und Haltungsverbote
(Geld- und Haftstrafen)
15.
Forderung
nach einer Einzelfallbeurteilung (durch standardisierten Wesenstest)
bei auffällig gewordenen Hunden
16.
Beschlagnahmung
und Verwahrung von aggressiven und gefährlichen Tieren in Auffangstationen,
Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie Vermittlung dieser Hunde
17.
Euthanasierung
für Hunde, bei denen keine Resozialisierbarkeit abzusehen ist und deren
Leben nur in Einzelhaltung möglich ist, und zwar nach Beurteilung eines
Expertenteams, gemäß dem Tierschutzgesetz
18.
Tierschutzunterricht
in Kindergärten und Schulen, um den Kindern das Wesen Tier und den
ethischen Gedanken der Mitgeschöpflichkeit wieder näher zu bringen
Erläuterungen
zu
1)
unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern erhöhen die allgemeine Verwirrung und Verunsicherung von Hunde- und Nichthundehaltern
zu
2)
a)
wissenschaftliche
Untersuchungen haben bewiesen, dass der Begriff der Kampfhund-rasse fehlgeht,
da in jeder Hunderasse gefährliche und ungefährliche Tiere vorkommen
b)
Ausnahmen
in Einzelfällen können nicht einer bestimmten Rasse zugeordnet werden
c)
viele
gefährliche Hunde lassen sich nicht eindeutig einer Rasse zuordnen
d)
ein
Halteverbot für bestimmte Rassen und der Einzug der vorhandenen Hunde
verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit
e)
man
erhöht die Gefahr, dass kriminelle Hundehalter auf andere Rassen ausweichen,
da jeder Hund scharfgemacht werden kann
f)
man
sollte die Würde der Tiere und ihr grundsätzliches Recht auf Leben sowie das
subjektive Interesse auf Schmerzfreiheit und körperliche Unversehrtheit nicht
außer acht lassen
g)
ein
permanenter Maulkorbzwang ist medizinisch nicht vertretbar, da Hunde hecheln
müssen, um einen Temperaturausgleich herzustellen; außerdem müssen Hunde
auf längeren Strecken zwischendurch trinken
zu
3)
im
Zweifelsfall Import nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
zu
4)
a)
dieser
Punkt ist als Ergänzung zum Verbot der Aggressions- und Qualzuchten zu
verstehen
b)
disqualifizierende
Wesensfehler: übersteigerte Ängstlichkeit und Nervosität sowie
Aggressivität
c)
Zusammenstellung
friedlicher und gesunder Zuchtverpaarungen
d)
Meldepflicht
aller Würfe, auch ungeplanter und/oder Mischlingswürfe
e)
Weiterleitung
der Daten aller Welpenabnehmer an das zuständige Ordnungsamt
zu
5)
a)
die
Sachkunde für Züchter sollte dazu beitragen, verhaltensauffällige Welpen
früher zu erkennen und Elterntiere für die Zucht auszusortieren
b)
Sachkundenachweis
im 5-Jahres-Takt über Vererbung, Aufzucht, usw.
c)
Überprüfung
der charakterlichen Eignung des Züchters
d)
Überprüfung
der Welpen-Frühsozialisierung sowie der Menschenbindung der Elterntiere
e)
regelmäßige
Überprüfung der Zuchtstätten durch Ordnungsamt oder Amtsveterinär
f)
bei
groben Verstößen (Zuchtauslese, Tierschutz) Entzug der Zuchtzulassung
zu
6)
a)
der
Sachkundenachweis als Hürde für die Halter gewährleistet die Minimierung
der Aggression auf Grund von Verhaltensstörungen durch tierschutzrelevante
Hundehaltung
b)
er
könnte z. B. folgende Themenbereiche abdecken: kleine Rassekunde,
Verhaltenskunde, korrekte Sozialisierung und Haltung, Gesundheit, erste Hilfe
für Mensch und Tier, Tierschutzfragen, evtl. eine rasseabhängige
Sonderprüfung über Wesen und Bedürfnisse einer bestimmten Rasse
c)
als
bereits sachkundig gelten Personen, die bereits seit mindestens 3 Jahren Hunde
halten, welche nicht auffällig geworden sind
d)
in
Ausnahmefällen kann der Sachkundenachweis innerhalb von drei Monaten nach
Aufnahme eines Hundes eingereicht werden
zu
7)
a)
die
Einschränkung der Hundehaltung über ein Führungszeugnis gewährleistet am
sichersten, dass kritische Personen sich keine Hunde an ihrem festen Wohnsitz
halten
b)
Personen
mit Einträgen wegen Gewaltverbrechen oder wegen Verstößen gegen das
Tierschutzgesetz erhalten ein Hundehaltungsverbot, damit sie keinen Hund
missbrauchen können
zu
8)
a)
obligatorische
Überprüfung für Halter auffällig gewordener Hunde
b)
freiwillige
Überprüfung für Hundehalter, die für die korrekte Ausbildung ihrer Hunde
mit einer Ermäßigung oder sogar dem Erlass der Hundesteuer / die - in
Anlehnung an das Wiener Modell - für die korrekte Ausbildung ihrer Hunde
mit einer 1-jährigen Befreiung von der Hundesteuer motiviert werden
c)
Anlehnung
des Hundeführerscheins an die Begleithundeprüfung
d)
Ausbildung
der Hunde unter der Aufsicht gemeinnütziger Vereine, die z. B. dem
Deutschen-Hundesport-Verband angeschlossen sein könnten; Vorteil:
Prüfungsrichter sind vorhanden und geschult, viele der VDH-Sachverständigen
sind bereits im dhv organisiert
e)
Prüfung
vor einem unabhängigen Richter (man könnte z. B. einen Beruf wie
Hundeausbilder staatlich anerkennen)
zu
9)
a)
mit
der Verpflichtung an die Versicherer, ähnlich wie bei der KFZ-Haftpflicht zu
berücksichtigen, welcher tatsächliche Schaden von den Hunden ausgeht
(Stichwort Beiß-Statistiken)
b)
individueller
Schadensfreiheitsrabatt für jeden Hundehalter
c)
Senkung
der Versicherungsbeiträge, da das Risiko auf viel mehr Schultern verteilt
wird
d)
der
Hundehalter haftet für den Hund, auch wenn sich dieser in Obhut anderer
befindet
zu
10)
a)
eine
Registrierung erleichtert nicht nur die Suche nach verloren gegangenen oder
gestohlenen Tieren, sondern auch das Auffinden von Haltern, die ihre Tiere
ausgesetzt haben
b)
im
Hundepass sollten nicht nur die Daten des Halters (Name, Alter und Wohnsitz)
enthalten sein, sondern auch entsprechende Daten des Hundes (Name, Alter,
Rasse, Fellfarbe, Groesse, Gewicht, Chipnummer, evtl. Foto); darüber hinaus
sollte ein freies Feld vorhanden sein, in dem amtlich nachgewiesene
Auffälligkeiten vermerkt werden können
zu
11)
Aufhebung
des Leinenzwangs außerhalb von Wohngebieten und Verkehrsflächen (z. B.
Stadtrandgebiete, Felder, Feldwege, Kanalwege, Flusswiesen, etc.) für
nachweislich zivilisationstaugliche Hunde mit vom Halter unter Kontrolle
gehaltenem oder mit nicht besonders stark ausgeprägtem Jagdtrieb
zu
12)
der
regelmäßige Kontakt zu anderen Hunden in Freilaufgebieten fördert eine
korrekte Sozialisierung des einzelnen Hundes
zu
13)
a)
bei
Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes erhält der Halter eine 1-jährige
Frist, den Hund nach modernen Aspekten der Verhaltensforschung umzutrainieren
b)
dieses
Training muss von (oder unter Anleitung eines) *qualifizierten Experten*
ausgeführt werden
c)
bis
zum nachgewiesenen Erfolg des Trainings hat der Hund in der Öffentlichkeit
Leinen- und Maulkorbzwang
d)
bei
Nichtbeachtung der Auflagen wird der Hund sofort entzogen und eine Geldbuße
verhängt, die höher als die Kosten für das Training sein muss
e)
sollte
dem Halter die Befähigung zur Hundehaltung aberkannt werden müssen, hat er
die Kosten für die tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes bis zum
natürlichen Ende des Tieres zu erstatten
zu
15)
a)
als
auffällig gelten Hunde, die
*
ohne ersichtlichen Grund einen
fremden Menschen beißen und verletzen
*
ohne ersichtlichen Grund
andere Hunde angreifen und verletzen
*
wiederholt Wild und/oder
Nutzvieh jagen und/oder reißen
b)
Bewertung
des Tieres durch Fachpersonal (gerichtlich vereidigte Sachverständige, die
als Hunde- und Fachspezialisten von Zucht- oder Tierschutzverbänden
eingesetzt werden, welche die Behörde unterstützen bzw. Tierärzte mit einer
Zusatzausbildung in Tierpsychologie) nach anerkannten, standardisierten
Testverfahren
c)
die
Beurteilung darf nicht in die Verantwortung eines einzelnen staatlichen
Tierarztes fallen
d)
Überprüfung
auf übersteigerte Aggressivität anhand des Alltagsverhaltens -gehorsams
e)
maßgeblich
sollte das Gesamtbild des individuellen Mensch-Hund-Gespanns sein (also: wie
gut der Mensch mit seinem Hund zurechtkommt und ob er ihn handhaben kann)
f)
keine
forcierte Provokation des Hundes, z. B. durch vorgetäuschte Angriffe auf
den Hundehalter oder den Hund
g)
zeitlich
begrenzte Begutachtungen, um eine Ermüdung oder Reizüberflutung zu
verhindern;
h)
->
evtl. Vereinbarung eines zweiten Termins
Grober
Umriss einer Begutachtung:
*
Besuch des Gutachters im
Territorium des Hundes (Verhalten des Hundes Fremden gegenüber, die sein
Grundstück betreten
*
Überprüfung des Gehorsams
zuhause und in unmittelbarer Umgebung des Anwesens (bevorzugtes Auslaufgebiet)
*
Reaktionen auf verschiedene
andere Hunde, Jogger, Fahrradfahrer, Kinder etc. (freilaufend und an der
Leine)
*
nach Möglichkeit Besuch in
der Spielstunde einer Hundeschule
*
Anrempeln des Hundes durch
Hilfsperson
*
fallender Schlüsselbund
*