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Beitrag von Jürgen Pfingst über die NG
Märkische Allgemeine Zeitung (Potsdam) vom 28.07.1999
Allergisch gegen Katzen
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen
nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht
München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z.
B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann
muß der Vermieter erst mal eine Abmahnung aussprechen. Auch danach
darf er nicht fristlos kündigen, sondern muß eine
Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames
Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor
Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem
auf die räumlichen Gegeenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer
geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem
Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlaß für ein
Tierhaltungsverbot, so die Richter. (Az: 14 S 13615/98)
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