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Gesetze / Urteile

 

Sammlung von Susanne Sauer
Sammlung von Joachim Thewes (.zip)
Beitrag von Jürgen Pfingst über die NG

Märkische Allgemeine Zeitung (Potsdam) vom 28.07.1999

Allergisch gegen Katzen

Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muß der Vermieter erst mal eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muß eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegeenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlaß für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter. (Az: 14 S 13615/98)

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